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Satzung des GEW Kreisverbands Düren

§ 1 Name und Sitz

  1. Der für den Bereich des Kreises Düren bestehende Kreisverband der dem DGB angehörenden Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft führt den Namen »Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Kreisverband Düren«.

  2. Der GEW Kreisverband Düren hat seinen Sitz in Düren.

§ 2 Organisationsbereich

  1. Der Kreisverband ist zuständig für die ihm im Kreisgebiet Düren zufallenden Mitglieder im Rahmen der Satzung der GEW in Bund und Land.

  2. Der Kreisverband regelt unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse des Landesverbandes und der Bundesorgane der GEW seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Im Rahmen seiner Möglichkeiten und Zuständigkeiten wirbt der Kreisverband für Zweck und Aufgaben der GEW:

    1. Wahrnehmung der beruflichen und sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder.

    2. Förderung von Bildung, Ausbildung und Wissenschaft und Ausbau ihrer Einrichtungen.

    3. Zusammenarbeit mit dem DGB und den angeschlossenen Gewerkschaften.

  2. Als Mittel zur Erreichung dieser Ziele betrachte der Kreisverband insbesondere:

    1. Die Arbeit des Kreisverbandes in Versammlungen, Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften,

    2. die Arbeit der Vertrauensleute in allen pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen,

    3. die gewerkschaftliche und berufliche Fortbildung seiner Mitglieder,

    4. die Gewährung von Rechtsberatung vor Ort,

    5. Kampfmaßnahmen nach der Bundessatzung §§ 4 und 5,

    6. die Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit.

  3. Im Rahmen seiner Tätigkeit verfolgt der Kreisverband keine Gewinnabsichten und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§ 4 Beiträge

  1. Die Bundesorganisation beschließt über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge. Der Gewerkschaftstag des Landesverbandes legt den Anteil für den Kreisverband fest.

  2. Die Beiträge sind an den Landesverband im Einzugsverfahren zu entrichten.

  3. Über die Verwendung seines Beitragsanteils entscheidet der Kreisverband selbstständig.

§ 5 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. das Leitungsteam.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie bestimmt über Richt­linien für die Arbeit des Kreisverbandes und entscheidet abschließend über seine Angelegenheiten.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Mitgliederversammlungen können an verschiedenen Orten im Kreisgebiet stattfinden. In besonders begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung auch als Videokonferenz stattfinden. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens drei Wochen vorher durch das Leitungsteam auszuschreiben. Die Ausschreibung mit vorläufiger Tagesordnung erfolgt per Post und/oder elektronischer Post.

  3. Einmal im Jahr nimmt die Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer:innen entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, zwei Kassenprüfer:innen und die GEW- Vertreter:innen für den DGB Kreisverband Düren-Jülich sowie ggf. den/die Vertreter:in für den Bezirksvorstand. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Obperson für die Rechtsberatung sowie die Delegierten für den Gewerkschaftstag. Sie bestätigt die Bildung von Fachgruppen und Arbeitsgremien und deren Vorsitzende.

  5. Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  6. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Veröffentlichung des Protokolls in geeigneter Form verantwortlich.

§ 7 Fachgruppen / Arbeitsgremien

  1. Die Mitglieder können innerhalb des Kreisverbandes zur Regelung ihrer besonderen Belange Fachgruppen oder Arbeitsgremien bilden. Die Fachgruppen und Arbeitsgremien bearbeiten die in ihr Fachgebiet fallenden Aufgaben des Kreisverbandes.

    1. Es können Fachgruppen zu allen Schulformen, zur Hochschulbildung und zu allen weiteren pädagogischen Berufsbereichen gebildet werden.

    2. Auch thematische, fachgruppenübergreifende Arbeitsgremien können gebildet werden.

  2. Die Fachgruppen und Arbeitsgremien haben das Recht, Versammlungen abzuhalten und Veranstaltungen durchzuführen. Der Finanzrahmen wird beim Vorstand beantragt. In Abstimmung mit dem Leitungsteam können die Fachgruppen und Arbeitsgremien Mitteilungen veröffentlichen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem Leitungsteam (drei Personen),

    • ggf. bis zu drei Stellvertreter:innen,

    • dem/der Kassierer:in,

    • dem/der Schriftführer:in,

    • den Beisitzer:innen (bis zu drei Personen),

    • den Vorsitzenden der Fachgruppen,

    • den Vorsitzenden der Arbeitsgremien,

    • dem/der GEW- Vertreter:in im Kreisverband des DGB,

    • ggf. dem/der Vertreter:in für den Bezirksvorstand.

  2. Der Vorstand zeichnet verantwortlich für die laufenden Geschäfte.

  3. Der Vorstand kann zwischen den Mitgliederversammlungen Ersatzbestätigungen vornehmen (z.B. Delegierte, Kassenprüfer:innen).

  4. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

  5. Wahlen zum Vorstand finden jährlich statt, und zwar:

    • in ungeraden Jahren: Wahl des Leitungsteams, Bestätigung der Fachgruppenvorsitzenden, der Vorsitzenden der Arbeitsgremien, der Vertreter:in im Kreisverband des DGB;

    • in geraden Jahren: Wahl des/der Kassierer:in, des/der Schriftführer:in, der Beisitzer:innen.

§ 9 Kassenführung

  1. Der/die Verantwortliche für Finanzen ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung und Abrechnung verantwortlich. Er/sie kann sich dafür geeigneter Hilfsmittel oder Hilfskräfte bedienen.

  2. Der/die Verantwortliche für Finanzen legt der Mitgliederversammlung jährlich die Abrechnung des vergangenen Jahres vor.

  3. Mindestens zwei Kassenprüfer:innen werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die ordnungsgemäße Kassenführung und legen der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenprüfbericht vor.

§ 10 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen ist, beschlossen werden.

  2. Zu dem Auflösungsbeschluss bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzungsbestimmungen ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung möglich. Der Tagesordnungspunkt muss zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung benannt sein.

  2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, treten die Satzungsänderungen sofort in Kraft.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 1.2.2022 beschlossen und trat am 2.2.2022 in Kraft.

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