Neuigkeiten 28.05.2026

Oft unterschätzt: Rechte der Lehrerkonferenz

Eine kleine Lehrerkonferenz diskutiert.
  • Autor*in Fraktion im BPR Köln Gymnasium/WBK

Lehrerkonferenzen sind langweilig, stehlen unsere Zeit und dienen höchstens der Selbstdarstellung einiger weniger. Richtig?

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Nein, das Schulgesetz sieht das anders (§ 68). Lehrerkonferenzen entscheiden über »alle wichtigen Angelegenheiten der Schule« (SchulG § 63 (2)), sie beschließen (oft in Zusammenarbeit mit der Schulleitung) wichtige Konzepte wie z.B. Vertretungs-, Teilzeit- oder Entlastungskonzept. Diese sind verbindliche Grundlage für das spätere Handeln der Schulleitung und daher entscheidende Hebel für die Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen.

Außerdem können wir Vorstellungen zur Gestaltung von Schule und Unterricht auch unabhängig von Vorlagen der Schulleitung einbringen. Von »A« wie »Aufsichtsplan« bis »Z« wie »Zusammenarbeit« entscheidet die Lehrerkonferenz über mehr, als viele wissen. Definitiv mehr, als hier aufgezählt werden kann.

Sowohl für die Schulleitung als auch für die Kolleg:innen gilt dabei § 1 (2) der ADO, der »ein kollegiales und vertrauensvolles Zusammenwirken aller Beteiligten vor­aus[setzt]«. Das bedeutet: Vorschläge können nicht einfach so abgebügelt werden. Sie sollen aber auch mit Bedacht und sparsam auf die Tagesordnung gesetzt werden, um die Geduld aller Konferenzteilnehmer:innen nicht zu überfordern.

In der Praxis ist es ratsam, Verbesserungs- und Änderungswünsche zunächst informell zu diskutieren und Unterstützung zu sichern. Häufig ist es eine gute Idee, den Lehrerrat oder ein Personalratsmitglied einzubinden. Manches lässt sich im Vorfeld mit der Schulleitung besprechen, ein Entlastungskonzept muss auf Vorschlag der Schulleitung beschlossen werden, d.h. hier hat die Lehrerkonferenz kein Initiativrecht.

Wenn ein Verbesserungs-/Änderungswunsch zu einem konkreten Vorhaben gereift ist, gilt es, das Thema (durch den:die Schulleiter:in) auf die Tagesordnung einer der nächsten Lehrerkonferenzen setzen zu lassen. Wenn die Abstimmung erfolgreich ausgeht, ist das Ergebnis bindend – für alle Lehrkräfte, aber auch für die Schulleitung. Nur falls die Schulleitung der Auffassung ist, dass der Beschluss rechtswidrig ist, kann (muss!) sie ihn beanstanden, d.h. außer Kraft setzen.

Wir meinen: Schulentwicklung alleine durch Ansagen von oben ist nicht nur frustrierend, sondern auch ineffizient. Nutzen wir unser Wissen und unserer Erfahrung, um unsere Arbeit und unseren Arbeitsplatz zum Wohle aller an Schule Beteiligten zu gestalten. Öfter als man denkt, ist die Lehrerkonferenz hierfür der passende Hebel.