Neuigkeiten 03.11.2024

Klassenkasse & Co

Schulrecht
Ein Sparschwein
  • Autor*in Fraktion GymWBK am BPR Köln

Nicht auf Kosten, nicht auf Konten von Kolleg*innen

Dass Lehrer*innen zur Verwaltung von Klassenkassen etc. ihre privaten Girokonten einsetzen, ist zwar nicht erlaubt, aber leider gängige Praxis. Viele Schulen haben nämlich keine eigenen Unterkonten, auf denen diese Mittel getrennt verbucht werden können.

Min.

Die Landesregierung hat nun Klarheit geschaffen:

»Lehrkräfte können weder dazu verpflichtet werden, ihr privates Girokonto für treuhänderische Gelder im schulischen Kontext zu verwenden, noch ein eigens für schulische Zwecke bestimmtes Treuhandkonto einzurichten und zu nutzen.«

Stattdessen sei hierfür das Schulgirokonto zu nutzen, gegebenenfalls solle man sich an den Schulträger wenden, um Unterkonten einzurichten.

Das ist zunächst eine für Lehrer*innen gute Entscheidung, weil sie Geld spart und rechtliche Risiken verringert. Gleichzeitig macht sie aber in den Schulsekretariaten sehr viel zusätzliche Arbeit, die dort nicht immer leistbar ist. Und auch die Lehrer*innen werden nicht ent-, sondern sogar zusätzlich belastet, weil der Überblick über Zahlungen jetzt nur noch über das Sekretariat möglich ist.

Wir meinen: Echte Entlastung bringen nur Verwaltungsassistent*innen, die z.B. auch die komplette Verwaltung von Klassenkassen »aus einer Hand« rechtssicher und routiniert erledigen können.