Die Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen, kurz »FrUrlV«, wurde rückwirkend zum 1.1.2024 geändert. Wichtig für Beamt*innen: Die Zahl der Kinderkrankentage ist für die Jahre 2024 und 2025 unabhängig von der Besoldungshöhe. Zur Betreuung erkrankter Kinder können auch Beamt*innen bis zu 13 Tage (Alleinerziehende: 26 Tage) pro Jahr und Kind beurlaubt werden, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 30 Tage (Alleinerziehende: 60 Tage).
Neuigkeiten 03.11.2024