Das Gericht bemängelte vor allem, dass die Auswahl der betroffenen Kolleg*innen allein den Schulen überlassen war und dass die Auswahlkriterien nicht transparent und daher auch nicht überprüfbar waren. Abordnungen seien aber nicht grundsätzlich unzulässig, wenn die Auswahl anhand transparenter und sachbezogener Kriterien erfolge (Pressemeldung Gericht).
Das Urteil betrifft unmittelbar nur konkrete Fälle im Regierungsbezirk Münster und ist auch noch nicht rechtskräftig. Mittelbar kann es aber auch für den Regierungsbezirk Köln relevant sein, da auch hier keine klar definierten Kriterien für Abordnungsentscheidungen vorliegen.