Die »Jubiläumsdienstzeit« von Beamt*innen wird grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe festgelegt. Mitgezählt werden alle Beschäftigungszeiten bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern/Dienstherren im Angestellten- und/oder Beamtenverhältnis sowie Zeiten im Ersatzschuldienst. Ebenso der Wehr- und Zivildienst und die Elternzeiten während der Zeit im Öffentlichen Dienst. Bei Angestellten ist die »bei demselben Arbeitgeber« verbrachte Arbeitszeit maßgeblich, auch wenn sie z.B. durch Sonderurlaub unterbrochen ist.
Leider erhalten viele Angestellte und Beamt*innen ihre Jubiläumsgratifikationen nicht bzw. nicht zum rechtlich korrekten Zeitpunkt.
Zwei Tipps dazu:
-
Es empfiehlt sich, rechtzeitig die Jubiläumsdienstzeitberechnung bei der Personalsachbearbeitung anzufordern und zu überprüfen.
-
Bei manchen Einstellungsjahrgängen wurde das Referendariat nicht mitgezählt. Diejenigen, bei denen das so war, haben einen Anspruch auf Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit. Man muss aber ggf. selbst aktiv werden und auf dem Dienstweg einen entsprechenden Antrag auf Neuberechnung stellen!
Ist das Jubiläum bereits vergangen und vom Dienstherrn vergessen worden, haben Beamt*innen 3 Jahre und Angestellte 6 Monate nach dem Jubiläum Zeit, rückwirkend ihren Anspruch auf die Jubiläumsgratifikationen geltend zu machen.