Musterbrief Bereitstellung eines Dienstgeräts Sonderpädagogik
pdf I 37 KBSelbst wenn die Genehmigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Privatgeräten vorliegt, gelten strenge Auflagen: Im Wesentlichen dürfen nur Daten zur Identifizierung der Person (Name, Klasse, Fächer) sowie Leistungsdaten erhoben und verarbeitet werden. Zu den Leistungsdaten zählen Zahlen- und Wortnoten, wahrscheinlich auch Wortzeugnisse, sicher nicht Gutachten (Fördergutachten, Förderpläne, etc.).
Selbst genehmigte Daten auf genehmigten Geräten dürfen nicht über das Internet verteilt oder dort gespeichert werden. Die Nutzung von Cloudspeichern wie z.B. Dropbox ist damit ebenso ausgeschlossen wie der Versand per Email.
Einzige Ausnahme wäre die seit 2017 immer wieder verschobene Cloud- und Maillösung des Landes Logineo NRW, die jetzt ab Februar 2019 eingeführt werden soll.
Die Datenverarbeitung auf Privatgeräten ist mit so vielen Unsicherheiten verbunden, dass im Augenblick eigentlich nur abgeraten werden kann. Das erschwert allerdings erheblich die sachgerechte Erfüllung dienstlicher Pflichten, insbesondere in der Kommunikation und Dokumentation; in manchen Fällen ist selbst die fristgerechte Erstellung von Zeugnissen ohne ungenehmigte Nutzung von Privatgeräten nicht möglich.
Eine strafrechtliche Verantwortung für Lehrer*innen, die im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten die Regeln des Datenschutzes brechen, hat das Ministerium ausgeschlossen. Es drohen aber disziplinarrechtliche Konsequenzen bei Missachtung der DA ADV sowie zivilrechtliche Klagen der Betroffenen (meist Schüler*innen bzw. deren Eltern).
Wie die Regeln konkret ausgelegt werden, ist noch im Fluss. Die örtlichen Datenschutzbeauftragten haben hier z.T. sehr unterschiedliche Auffassungen, und auch die Medienberatung NRW gibt in ihrer Ausfüllhilfe für das Antragsformular Hinweise, die dem Wortlaut der DA ADV widersprechen. Diese Unsicherheit ist ein weiteres Argument dafür, dass Anschaffung, Einrichtung und Wartung der Computer von der Stelle zu leisten sind, die die finanziellen Mittel sowie den juristischen und technischen Sachverstand hierzu hat – dem Dienstherrn, also dem Schulministerium.
Schule möchte und soll digitaler werden. Das bedeutet (unter anderem) die gemeinsame Erstellung und Bearbeitung von Dokumenten sowie das Verteilen und Verschicken von Dokumenten über das Netz. Aber...
WeiterlesenDas Cloudsystem Logineo ist erst einmal gestoppt, mit ihm auch eine neue, sehr restriktive Datenschutzerklärung, die das Verarbeiten von Schüler*innendaten auf privaten Geräten an strikte Bedingungen...
WeiterlesenSchon zum kommenden Schuljahr sollen Schulen in NRW die Internetplattform LOGINEO nutzen können. Die bei der Verwendung privater Geräte obligatorische Datenschutzverpflichtung hat es aber in sich.
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